Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotelübernachtungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Pauschalreisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hochzeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hochzeitsfotografie

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hotel

I.GELTUNGSBEREICH

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von einzelnen Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). 

 

II. VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER

1. Der Mietvertrag kommt durch den mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Antrag des Kunden und der Annahme des Hotel zustanden. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.

2. Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er dem Hotel gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.

 

III. LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.

3. Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.

4. Rechnungen des Hotels, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

5. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

6. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nummer 5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

7. Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nummer 5 für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Nummern 5 und/oder 6 geleistet wurde.

8. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.

 

IV. RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG) / NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN

DES HOTELS (NO SHOW)

1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der Zustimmung des Hotels in Textform. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt.

2. Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel in Textform ausübt.

3. Bei vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


Für Arrangements wie der „Familiensommer“ gelten folgende Stornierungsbedingungen:

bis 30 Tage vor Reiseantritt: 20 %, mindestens € 25,– pro Person
29 – 21 Tage vor Reiseantritt: 25 %, mindestens € 25,– pro Person
20 – 11 Tage vor Reiseantritt: 45 %, mindestens € 25,– pro Person
10 – 2 Tage vor Reiseantritt: 60 %, mindestens € 25,– pro Person
1 Tag vor Reiseantritt bzw. Nichtanreise: 80 %, mindestens € 25,– pro Person

 

V. RÜCKTRITT DES HOTELS

1. Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 5 und/oder 6 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls

- Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages

unmöglich machen;

- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Kunden oder zum Zweck seines Aufenthaltes, gebucht werden;

- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen

ist;

- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;

4. Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

VI. ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND -RÜCKGABE

1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Themenzimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

3. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

 

VII. HAFTUNG DES HOTELS

1. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.

3. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für den Ausschluss der Schadensersatzansprüche des Kunden gilt die Regelung der vorstehenden Nummer 1, Sätze 2 bis 4 entsprechend.

4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt

die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für

den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Kunden gilt die Regelung der vorstehenden Nummer 1, Sätze 2 bis 4 entsprechend.

 

VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Hotels.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen Pauschalreisen

Allgemeine Reisebedingungen der Dirk Boll-Eventveranstalter GmbH

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Pauschalreisen, bei denen eine Gesamtheit von Reiseleistungen für Urlaubs- oder Erholungszwecke zur Verfügung gestellt wird. In allen anderen Fällen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen“ der DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH.

1. Anmeldung
1.1. Die Buchung des Reisenden ist das Vertragsangebot. Sie erfolgt mit der Zusendung des unterschriebenen Angebotes, einer eindeutigen Willenserklärung per e-mail oder einer telefonischen Willenserklärung. Der Reisevertrag kommt mit unserer Reisebestätigung zustande. Das Angebot ist unserer betreffender
Prospekt oder die Leistungsbeschreibung unseres individuellen Angebots.

1.2 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, so wird die Abweichung für beide Vertragspartner verbindlich, wenn Sie dieser Änderung nicht innerhalb von 8 Tagen widersprechen.

1.3. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.

2. Leistungen
2.1. Unsere Leistungen ergeben sich aus den Beschreibungen in unserem konkreten Angebot, aus der Website www.beverland-resort.de oder unserem gültigen Reisekatalog. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2.2. Wir behalten uns vor, unsere Leistungen hinsichtlich einzelner Teilleistungen zu ändern, soweit die Änderung keine erhebliche Abweichung von der garantierten Reiseleistung darstellt. Eine Änderung einer oder mehrerer Leistungen kommt nicht in Betracht, wenn sie dem Reisenden nicht zumutbar ist. Eine Leistungsänderung ist nur zulässig, wenn sie unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes erfolgt.

2.3. Flug, Zug-/Bus-/Taxigesellschaften erbringen ihre Beförderungsleistungen selbstverantwortlich und stehen dafür dem Reisenden gegenüber direkt ein.

2.4. Bei Gruppenreisen, die von uns betreut werden, können ausgeschriebene Programmpunkte ganz oder teilweise gestrichen werden, wenn mangelnde Disziplin und Ordnung eine Durchführung des geplanten Programms als unverantwortlich erscheinen lassen. Im Falle einer Nichtdurchführung entstehen für den
Gast keine Schadensersatzansprüche.

2.5. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH überprüft sorgfältig die Vertragshotels. Die Angaben wurden nach bestem Wissen gemacht. Die in den Prospekten genannten Klassifizierungen können von den DEHOGA Klassifizierungen abweichen.

3. Leistungs- und Preisänderungen
Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, Mehrwertsteuer, Energiekosten, Inflationsrate zu erhöhen sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als drei Monate liegen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises kann der Kunde kostenlos von der Reise zurücktreten. Bei den Reisen zum Hof Beverland ist der Hof Beverland mit dem angebotenen Programm der Reisemittelpunkt. Das Hotel dient ausschließlich zur Übernachtung. Muss der Reiseveranstalter aus wichtigem Grund das Hotel umbuchen und bietet dem Kunden eine im Reisekatalog gleich klassifiziertes Hotel als Ersatz an, ist dies ohne einen Preisnachlass von dem Kunden hinzunehmen.

4. Vermittlung fremder Leistungen
4.1 Vermittelt die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH Leistungen anderer Reiseveranstalter bzw. Einzelleistungen z.B. Führungen, Essen, Hotelübernachtungen etc., so richtet sich das Zustandekommen des Reisevertrages und dessen Inhalt nach den Bedingungen des jeweiligen Leistungsträgers / Reiseveranstalters.

4.2 Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH haftet nicht für Leistungsträger im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden wie Bahnfahrkarten, Flugtickets, öffentliche Verkehrsmittel, Sportveranstaltungen, Ausflüge, Theater- und Konzertkarten, Beherbergungen, historische Dampfeisenbahn, Oldtimerbus, Tauchpark, Trike, Varieté, Kart, Kanu, Bowling, Kegeln, Nachtwächterrundgang, Westfälisches Schützenfest an fremden Vogelstangen, Riesentandemtouren im Falle einer Zumietung von Fremdriesentandems, Planwagentouren im Falle einer Zumietung von Fremdplanwagen und weitere sowie die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Wird im Rahmen einer Pauschalreise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und wird dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH insoweit eine Vermittlungsleistung, wenn in der Reiseausschreibung / Reisebestätigung darauf hingewiesen wird. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH haftet in diesem Fall nicht für die Beförderungsleistung.

5. Gewährleistung
5.1. Abhilfe - Wird eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH ist berechtigt, auch in der Weise Abhilfe zu schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird. Die Abhilfe kann DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER
GMBH verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie können die von der DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH angebotene Ersatzleistung ablehnen, wenn Ihnen die Annahme der Ersatzleistung aus wichtigem, uns erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist; insbesondere, wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde.

5.2. Minderung des Reisepreises - Sie können nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn trotz Ihres Abhilfeverlangens Reiseleistungen oder von Ihnen angenommene
Ersatzleistung nicht vertragsgemäß erbracht wurden.

5.3. Rücktritt vom Vertrag - Leistet die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH innerhalb der angemessenen Frist keine Abhilfe und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung erheblich beeinträchtigt, so können Sie den Reisevertrag schriftlich kündigen. Sie haben der DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises zu zahlen.

6. Mitwirkungspflicht
Jeder Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Deshalb sind Sie verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich dem Leistungsträger und der DIRK BOLL
- EVENTVERANSTALTER GMBH mitzuteilen. Diese sind beauftragt, innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und es sich nicht um einen unverhältnismäßigen Aufwand handelt. Sollte eine Abhilfe nicht möglich sein, so lassen Sie sich dieses vom Leistungsträger oder von einem autorisierten Mitarbeiter der DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH schriftlich bestätigen. Kommen Sie schuldhaft dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu. Wir weisen darauf hin, dass Sie Ansprüche und Schadensersatzforderungen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorhergesehenen Beendigung der Reise gegenüber der DIRK BOLL – EVENTVERANSTALTER GMBH geltend machen müssen.

7. Zahlung
Bei der Anmeldung ist eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung ist bis 30 Tage vor Reisetermin fällig, sofern nicht anders vereinbart. Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass eine nicht erfolgte oder verzögerte Zahlung die Gültigkeit des geschlossenen Vertrages nicht berührt.

8. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für die Bemessung der Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt der Kunde die Reise nicht an, so kann die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Anstelle der konkret berechneten Stornoentschädigung kann die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH eine pauschalierte Stornoentschädigung geltend machen, die sich wie folgt berechnet: Bis 31 Tage vor Reiseantritt betragen die Stornokosten 25 % des Reisepreises, ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %, ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %, ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %, ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80 %, ab dem 3. Tag oder bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für Versicherungen wie z.B. Reiserücktrittskostenversicherungen oder Insolvenzversicherungen. Für die Buchung von Flugtickets als Einzelleistung zu Sondertarifen gelten gesonderte Stornobedingungen, die aus der Buchungsbestätigung ersichtlich sind. Wir weisen darauf hin, dass zur Absicherung von Stornokosten die Möglichkeit besteht eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Werden auf Kundenwunsch nach Vertragsabschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Ortes des Reiseantritts, der Verpflegung oder des Reisetermins (Umbuchung) vorgenommen kann die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH hält sich vor, Umbuchungswünsche, die nach dem 30. Tag vor Reiseantritt erfolgen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung vorzunehmen.
Tritt eine Ersatzperson an Stelle des angemeldeten Teilnehmers, kann eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der Stornogebühren erhoben werden. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber der DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

9. Rücktritt und Kündigung durch die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende / die Reisegruppe die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder wenn er / sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, falls er von einem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Beiderseitiges Kündigungsrecht wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Seuchen etc) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH für die bereits erbrachten oder für die Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

11. Haftung des Veranstalters
11.1. Unsere Haftung für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechts.
11.2. Die vertragliche Haftung für Schäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
11.3 Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für eine ordentliche Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebenen Reiseleistungen. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH haftet nicht für Angaben in Hotel- oder Ortsprospekten, auf deren Entstehung und Richtigkeit sie keinen Einfluss nehmen kann. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH haftet nicht für die Hotelbeschreibungen und Leistungserbringung der externen Hotels.
11.4. Beruht der Schaden darauf, dass für den Schaden allein ein von uns eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist, übernehmen wir keine Haftung. Ansprüche des Reisenden gegen den Leistungsträger bleiben unberührt. Haftungsausschließende oder haftungsbegrenzende gesetzliche Vorschriften, auf die sich ein von uns eingesetzter Leistungsträger berufen kann, gelten auch zu unseren Gunsten.
11.5. Die Durchfühung aller Aktivitäten und die Teilnahme an verschiedenen Programmen und Gastronomie sowie das Baden im Pool erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
11.6. Hiermit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH niemals für Kleidung und Wertgegenstände von Gästen haftet, die nicht ausdrücklich gegen Ausstellung einer Quittung unter Verschluss genommen werden.
11.7. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH haftet nicht für passendes Wetter. Schlechtes Wetter stellt keinen Reisemangel dar. Sollte eine Outdoorveranstaltung wegen ungünstigen Wetters nicht durchgeführt werden können, so wird sich die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH bemühen
eine Ersatzveranstaltung zu organisieren. Da ein Schlechtwetterausfall bei jeder Outdoorveranstaltung eintreten kann, wird darauf hingewiesen, dass ein wetterbedingter Ausfall der Veranstaltung im Risikobereich des Reisenden liegt.

12. Abtretung
Die Abtretung vertraglicher oder gesetzlicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Reiseveranstalters zulässig.

13. Ausschluss
Wir erwarten, dass unsere Kunden Sitten und Gebräuche des Ortes, an dem sie sich aufhalten, respektieren und die Disziplin und Ordnung anerkennen. Sollte einer der Reisenden grob gegen die hieraus folgenden Verhaltensanforderungen verstoßen, behalten wir uns vor, diesen von der Reise auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden oder des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt, wenn der Reisende das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH behält sich vor, bei massivem Fehlverhalten eines Reisenden, die gesamte Reisegruppe von der Reise auszuschließen, wenn ein erhöhtes Risiko besteht, dass andere Reiseteilnehmer der Gruppe die Urlaubsfreuden anderer Reisegruppen nachhaltig beeinträchtigen könnten.

14. Anspruchstellung
Reiseleitungen, Tourguides und Betreuungspersonal sind nicht befugt, Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises, oder auf Schadensersatz mit Wirkung für die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH anzuerkennen oder den Kunden von vertraglichen Pflichten zu entbinden. Dies obliegt allein der Geschäftsführung der DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH.

15. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17. Sonstiges
Mündliche Absprachen sind nachträglich schwer beweisbar. Aus diesem Grunde können wir mündliche Absprachen nur dann anerkennen, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Das postalische Risiko beim Versand von Reiseunterlagen liegt beim Kunden. Bei allen durch die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER
GMBH erbrachten Leistungen behält sich die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH das alleinige Bewirtungs- und Ausschankrecht vor, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Falls ein Reiseteilnehmer dem zuwider handelt (eigene Getränke mitbringt und verzehrt, mit selbst mitgebrachten Getränken handelt oder Getränke, die ihm als All-Inkl. Gast unentgeltlich zur Verfügung stehen an andere nicht All-Inkl. Gäste weiter gibt) wird eine Konventionalstrafe (Korkengeld) von Euro 100,- vereinbart, die durch den Vertragspartner (derjenige, der die Reise für den Gast gebucht hat) zu entrichten ist. All-Inklusive Pauschalen enden mit dem Verlassen des Veranstaltungsgeländes. Entwendet ein Reiseteilnehmer Getränke oder andere Gegenstände wie z.B. Gläser, Dekogegenstände wird eine Konventionalstrafe von Euro 500,00 fällig. Davon unbenommen ist die strafrechtliche Verfolgung des Diebstahls und die Regulierung des Schaden.

18. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für das Mahnverfahren ist Münster.

19. Reiseveranstalter
Reiseveranstalter im Sinne dieser AGB ist:
Dirk Boll - Eventveranstalter GmbH,
Beverlandplatz 1, 48346 Ostbevern,
Tel.: +49 2532 / 956810, Fax: +49 2532 / 95681999


Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Veranstaltungen

 

I. Geltungsbereich

 

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für die zeitweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zur Durchführung von Veranstaltungen wie Konferenzen, Banketten, Seminaren, Tagungen, Teamtrainings und anderen Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH, insbesondere Zimmerbuchungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Hochzeiten.

 

2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

II. Vertragsabschluss, -partner

 

1. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Erklärung des Kunden sollte in Schriftform erfolgen und wird durch unsere schriftliche Buchungsbestätigung verbindlich.

 

2. Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar im Namen des Dritten ab oder hat der Dritte für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH entsprechende Erklärungen des Bestellers, Vermittlers oder Organisators vorliegen. Davon unabhängig ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Dritten weiterzuleiten. Ebenso ist der Vermittler verpflichtet alle buchungsrelevanten Daten, wie Adressdaten oder Kontaktdaten des Veranstalters an die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH weiterzugeben.

 

3. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH.

 

4. Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert, spätestens bei Vertragsschluss darüber aufzuklären, wenn die Veranstaltung aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.

 

III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

 

1. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen. Die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit der Veranstaltungsräume ergibt sich aus dem Zustand und der Ausstattung der Räume bei Vertragsschluss.

 

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende und vom Vertragspartner veranlasste Leistungen und Auslagen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.

 

3. Rechnungen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Dirk Boll-Eventveranstalter GmbH kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner verlangen. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

 

4. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

 

5. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die Dirk Boll-Eventveranstalter GmbH berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

 

6. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH aufrechnen.


7. Die DIRK BOLL - EVENTVERANSTALTER GMBH behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Mehrwertsteuer, gestiegener Energie- oder Lebensmittelkosten, Tarifanpassungen oder einer überdurchschnittlichen Inflationsrate (größer als 3 % über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten) zu erhöhen sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin mehr als drei Monate liegen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 10 % des Veranstaltungspreises kann der Kunde kostenlos von der Veranstaltung zurücktreten.

 

IV. Rücktritt des Vertragspartners, Stornierung

 

1. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:

 

a) Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners von der Reservierung hat die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH Anspruch auf angemessene Entschädigung.

 

b) Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH hat die Wahl, gegenüber dem Vertragspartner statt einer konkret berechneten Entschädigung Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. Die Entschädigungspauschale beträgt bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor der Veranstaltung 50 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Hotelräumlichkeiten, Hotelzimmer und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Bei einem Rücktritt unter 60 Tagen vor der Veranstaltung beträgt die Entschädigungspauschale 80 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Hotelräumlichkeiten, Hotelzimmer und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Der vertraglich vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste 3-Gänge-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH kein Schaden entstanden ist oder der entstandene Schaden, niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale.

 

c) Sofern die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.

 

2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten Leistungen ohne dies der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.

 

3. Hat die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH dem Vertragspartner eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang bei der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH. Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären.

 

V. Rücktritt der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH

 

1. Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies Rücktrittsrecht nach Ziffer IV Abs. 3 eingeräumt wurde, ist die Dirk Boll–Eventveranstalter GmbH ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Zimmern und Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß Ziffer IV Abs. 3 nicht verzichtet.

 

2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Abs. 4 und/oder 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

3. Ferner ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

 

• höhere Gewalt oder andere von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

 

• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;

 

• die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zuzurechnen ist;

 

• eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung im Sinne von Ziffer II Abs. 3 vorliegt;

 

• ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;

 

• die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH gefährdet erscheinen;

 

• der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung d. Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;

 

4. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.

 

VI. An- und Abreise

 

1. Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Themenzimmer, es sei denn, die Dirk Boll– Eventveranstalter GmbH hat die Bereitstellung bestimmter Themenzimmer schriftlich bestätigt.

 

2. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 14:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Er hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH schriftlich vereinbart.

 

3. Gebuchte Zimmer sind vom Vertragspartner oder den betreffenden Veranstaltungsteilnehmern bis spätestens 18:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages in Anspruch zu nehmen. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, hat die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH steht insoweit ein Rücktrittsrecht zu.

 

4. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH über den ihm dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100% des vollen gültigen Logispreises. Dem Vertragspartner steht es frei, der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

 

VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

 

1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % bedarf der Zustimmung der Dirk Boll –Eventveranstalter GmbH.

 

2. Bei der Berechnung für Leistungen, die die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Tagungspauschalen, Hotelzimmer, Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5%, die mindestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt wird, wird von der Dirk Boll Eventveranstalter GmbH bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen werden bis zu 80 % der gebuchten Leistungen berechnet, sofern keine anderweitige Vermietung erfolgt.

 

3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann die Dirk Boll– Eventveranstalter GmbH für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a) bis c) eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

4. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.

 

5. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH hat die Verschiebung zu vertreten.

 

VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken

 

Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen nur nach schriftlicher Vereinbarung mit der Dirk Boll–Eventveranstalter GmbH mitbringen. In diesen Fällen kann die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.

 

IX. Abwicklung der Veranstaltung

 

1. Soweit die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pfl egliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

 

2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Bestellers oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH pauschal erfassen und berechnen.

 

3. Der Vertragspartner ist mit Einwilligung der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen.

 

4. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH bemüht sich, Störungen an von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

5. Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. Sofern der Vertragspartner die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Veranstaltung (wie z. B. Aufbauarbeiten etc.) Dritten überträgt, hat der Vertragspartner für die Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.

 

6. Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln.

 

7. Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nutzen.

 

8. Im Landhotel Beverland der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH befinden sich ausschließlich Nichtraucherzimmer. Diese Zimmer sind eindeutig entsprechend gekennzeichnet. Falls ein Gast in einem dieser Zimmer raucht, behält sich die Dirk Boll - Eventveranstalter GmbH vor, eine Reinigungspauschale von € 250,- zu erheben und den Gast ggfls. des Gelände der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zu verweisen.

 

X. Mitgebrachte Gegenstände

 

1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

 

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der Dirk Boll–Eventveranstalter GmbH abzustimmen.

 

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann die Dirk Boll–Eventveranstalter GmbH die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.

 

XI. Haftung des Vertragspartners

 

1. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

 

2. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH kann vom Vertragspartner zur Absicherung vor eventuellen Ansprüchen wegen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

 

XII. Haftung der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH

 

1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH auftreten, wird sich die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH direkt beim Auftreten des Mangels anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.

 

2. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

 

3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten der Dirk Boll–Eventveranstalter GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet die Dirk Boll– Eventveranstalter GmbH nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspfl icht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

 

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH.

 

5. Für eingebrachte Sachen haftet die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu EUR 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf EUR 800,00. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zentralhotelsafe Gebrauch zu machen.

 

6. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nicht, soweit die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH geltend gemacht werden.

 

7. Weckaufträge werden von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.

 

8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.

 

XIII. Ausschluss

 

Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH erwartet, dass die Teilnehmer die Sitten und Gebräuche des Ortes, an dem sie sich aufhalten, respektieren und die Disziplin und Ordnung anerkennen. Sollte einer der Reisenden grob gegen die hieraus folgenden Verhaltensanforderungen verstoßen, behält sich die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH vor, diesen auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reisenden oder des gesetzlichen Vertreters. Dies gilt auch, wenn sich Teilnehmer in ihrem Hotelzimmer, in Hotelfluren gerade nachts so laut verhalten, dass dies für benachbarte Zimmer unzumutbar ist.

 

XIIII. Schlussbestimmungen

 

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam. Zur Wahrung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Schriftformerfordernisse genügt auch die Abgabe der entsprechenden Erklärung per Telefax oder E-Mail.

 

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH .

 

3. Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheckstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Das gleiche gilt, sofern der Kunde die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

 

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: März 2019

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen Hochzeiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hochzeiten

I. Geltungsbereich 

Diese Geschäftsbedingungen gilt für die zeitweise Überlassung von Bankett- und Veranstaltungsräumen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zur Durchführung von Hochzeiten sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH.

 

II. Reservierung und Bestätigung

1. Der Vertrag kommt durch eine Vereinbarung zwischen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH und dem Brautpaar zustande. Die Vereinbarung soll in Schriftform erfolgen. Der Inhalt des Vertrages bestimmt sich durch die im Vorfeld besprochenen und schriftlich formulierten Details. Auch wenn zum Zeitpunkt der verbindlichen Buchung nicht alle Details der Hochzeit abschließend geregelt sind, verpflichten sich beide Vertragsparteien zur Durchführung der Hochzeit.

2. Eine lose Reservierung von Räumlichkeiten ist nicht möglich, es sei denn, die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH hat dies im Vorfeld schriftlich zugesichert.

 

III. Reservierungsänderungen durch das Brautpaar

1.      Änderungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Dirk Boll Eventveranstalter GmbH.

2.      Der letzte Änderungsstand, insbesondere hinsichtlich der abzurechnenden Teilnehmerzahl, wird im gemeinsam vorher festgelegten Abschlusstermin festgehalten. Danach sind keine Änderungen mehr möglich.

 

IV. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ist verpflichtet, die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.

2. Das Brautpaar ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Hochzeit stehende und vom Brautpaar veranlasste Leistungen und Auslagen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Darüber hinaus haftet das Brautpaar für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.

3. Soweit nicht anders vereinbart, leistet das Brautpaar folgende Zahlungen:

- € 2000,00 Anzahlung bei Buchung der Hochzeit

- 100 % des vereinbarten Betrages bis 7 Tage vor Beginn der Hochzeit (Die Zahlung ist die Voraussetzung für die Durchführung der Hochzeit)

-  zusätzliche, bisher nicht fakturierte Leistungen, nach Erhalt der Abschlussrechnung innerhalb von 7 Tagen

4. Rechnungen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das Brautpaar kommt spätestens in Verzug, wenn es nicht innerhalb von 7 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet. Rechnungen sind ausschließlich per Überweisung auf eines der genannten Geschäftskonten zu bezahlen.

5. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH aufrechnen.

 

V. Rücktritt des Brautpaars, Stornierung

1. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH räumt dem Brautpaar bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:

a) Im Falle des Rücktritts des Brautpaars von der Buchung hat die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH Anspruch auf angemessene Entschädigung. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich erfolgen und wird erst durch die Annahme der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH verbindlich.

b) Die konkret berechnete Entschädigung ergibt sich aus der Höhe des vertraglich vereinbarten Veranstaltungsumfanges und des Preises für die von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ersparten Aufwendungen sowie dessen, was die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH durch anderweitige Verwendungen der gebuchten Räumlichkeiten erwirbt, in jedem Fall aber mindestens in Höhe der Bearbeitungsgebühr von 2000,00 Euro. Die Bearbeitungsgebühr bemisst sich aus Personalaufwand, Buchungs- und Reservierungsaufwand, geistigem Eigentum des Veranstaltungskonzeptes, ggfs. bereits getroffener Aufwendungen und Gemeinkosten. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Berechnung der Entschädigung der preislich niedrigste Betrag für Speisen und Getränke des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Dem Brautpaar steht der Nachweis frei, dass der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH kein Schaden entstanden ist oder der Schaden niedriger ist, als die geforderte Entschädigungspauschale. Hiernach bestehen bei Stornierung der Hochzeit bei nachfolgenden Teilleistungen Vergütungsansprüche:

Empfang                                                        70 % des vereinbarten Betrages

Speisen                                                           60 % des vereinbarten Betrages

Getränke                                                        60 % des vereinbarten Betrages

Raummiete, Dekoration, Projektleitung       95 % des vereinbarten Betrages

DJ und sonstige Technik                                100 % des vereinbarten Betrages

Freie Trauzeremonie                                                 90 % des vereinbarten Betrages

Hochzeitstorte backen                                              50 % des vereinbarten Betrages

c) Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH wird sich in jedem Fall bemühen den entstandenen Schaden so niedrig wie möglich zu halten und den Termin anderen Brautpaaren anzubieten. Sofern ein stornierter Termin mit einer Ersatzveranstaltung belegt wird, ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH berechtigt, für einen etwaigen niedrigeren Umsatz bei dem Brautpaar auch hierfür eine Entschädigung geltend zu machen.

d) Abweichend von den in b) genannten Regelungen steht es beiden Parteien frei, statt einer konkret berechneten Entschädigung einem Schadensersatz in Form einer Entschädigungspauschale zu vereinbaren.

 

VI. Rücktritt der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH

1. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer IV Abs. 3 Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2. Ferner ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

• höhere Gewalt oder andere von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;

• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen gebucht werden;

• die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zuzurechnen ist;

• eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt;

• die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Brautpaars nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn das Brautpaar fällige Forderungen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH gefährdet erscheinen;

• das Brautpaar über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung d. Insolvenzverfahrens gestellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;

• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Brautpaars eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.

4. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH hat das Brautpaar von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Brautpaares auf Schadensersatz.

 

VI. Bereitstellung von Hotelzimmern

1. Das Brautpaar teilt der Dirk Boll – Eventveranstalter bei Buchung die voraussichtlich benötigten Hotelzimmer mit und erhält hierüber eine schriftliche Bestätigung.

Es besteht kein Anspruch auf die Bereitstellung weiterer Zimmer. Die Zimmerbuchungen erfolgen, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, gebündelt über das Brautpaar. Direktbuchungen der Gäste oder Abrufkontingente bieten wir für eine Handlingpauschale von 20,00 Euro pro Zimmer an.

2. Sofern das Brautpaar die Hotelzimmer ihrer Gäste nicht bezahlt, stellt das Brautpaar der Dirk Boll Eventveranstalter GmbH bis 3 Monate vor Beginn der Hochzeit eine Adressliste mit den Rechnungsadressen der Gäste zur Verfügung, um das Hotelzimmer mit dem jeweiligen Gast abzurechnen. Das Brautpaar handelt hier als Vertreter desjenigen, der das Hotelzimmer aus dem Zimmerkontingent des Brautpaares nutzen möchte bzw. bezahlt. Ab diesem Zeitpunkt besteht das Vertragsverhältnis für das Hotelzimmer zwischen dem Gast und der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH. 

3. Hotelzimmer können bis 6 Monate vor Beginn der Hochzeit kostenfrei storniert werden. Hotelzimmer, die nach diesem Termin storniert werden, werden mit bis zu 80 % des vereinbarten Betrages berechnet, sofern keine anderweitige Vermietung erfolgt. Für einen etwaigen Zahlungsausfall haftet das Brautpaar.

4. Das Brautpaar erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Themenzimmer, es sei denn, die Dirk Boll– Eventveranstalter GmbH hat die Bereitstellung bestimmter Themenzimmer schriftlich bestätigt.

5. Gebuchte Zimmer stehen den Gästen ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung und müssen am Folgetag wieder zu 11:00 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung, es sei denn, er hat dies mit der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH schriftlich vereinbart.

6. Im Landhotel Beverland der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH befinden sich ausschließlich Nichtraucherzimmer. Diese Zimmer sind eindeutig entsprechend gekennzeichnet. Falls ein Gast in einem dieser Zimmer raucht, behält sich die Dirk Boll - Eventveranstalter GmbH vor, eine Reinigungspauschale von € 250,- zu erheben.

 

VII. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

1. Das Brautpaar ist verpflichtet, der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH bei Buchung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH spätestens im vereinbarten Abschlussgespräch mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Die im Abschlussgespräch festgelegte Teilnehmerzahl ist die finale, abzurechnende Teilnehmerzahl, die nach Beendigung des Gesprächs nicht mehr verändert werden kann. Eine Änderung der Teilnehmerzahl bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Dirk Boll –Eventveranstalter GmbH.

2. Bei der Berechnung für Leistungen, die die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Hotelzimmer, Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet. Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzurechnen oder die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen. Wird eine Mindestteilnehmerzahl unterschritten, erfolgt die Berechnung mindestens in Höhe der Mindestteilnehmerzahl. Die Preise können von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH auch dann geändert werden, wenn das Brautpaar nachträglich Änderungen der Leistungen oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH dem zustimmt.

3. Wird ein abgrenzbarer Teil der gebuchten Hochzeit nicht in Anspruch genommen, kann die Dirk Boll– Eventveranstalter GmbH für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen der Ziffer V eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

VIII. Mitbringen von Speisen und Getränken, Regelungen zu externen Dienstleistern

1. Das Mitbringen von eigenen Lebensmitteln ist auf Grund der Vorschriften der Lebensmittelhygiene ausdrücklich untersagt, es sei denn es wird eine schriftliche Vereinbarung mit der Dirk Boll–Eventveranstalter GmbH getroffen. In diesen Fällen kann die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH eine Servicegebühr oder ein Korkengeld zur Deckung der Gemeinkosten berechnen. Insbesondere bei dem Mitbringen von Speisen sind die gesetzlichen Erfordernisse der HAACP-Verordnung zu berücksichtigen.

2. Das Brautpaar hat die Dirk Boll Eventveranstalter über die von ihnen beauftragten Dienstleistern und deren Leistungsumfang zu informieren. Fotografen, Videografen, Künstler und weitere externe Dienstleister, die die Hochzeit begleiten, werden mit 50 % eines Erwachsenen berechnet.
Freie Redner, die nur zur freien Trauung anwesend sind, werden nicht berechnet.

 

IX. Durchführung der Hochzeit

1. Maßgeblich für die Durchführung der Hochzeit sind die im vorherigen Gespräch fest definierten Abläufe und Leistungen, die am Ende des Gesprächs dem Brautpaar protokolliert zugesendet werden. Auf Basis dieses Protokolls bzw. Function Sheet wird die Hochzeit durchgeführt. Das Protokoll bzw. Function Sheet enthält alle für die Hochzeit relevanten Absprachen und Festlegungen. Es gibt keine mündlichen Absprachen, die nicht in diesem Protokoll aufgeführt sind. Es gibt keine weiteren Informationen und Dokumente mit Inhalten, die für den Ablauf der Hochzeit von Bedeutung sind.

2. Sofern Darbietungen der Hochzeitsgäste im Rahmen der Hochzeit veranstaltet werden, verpflichtet sich das Brautpaar, mindestens eine Person (z.B. Trauzeugen) zu benennen, die der Dirk Boll Eventveranstalter für die Durchführung der Darbietungen alle notwendigen Informationen bis 14 Tage vor Beginn der Hochzeit schriftlich zur Verfügung stellt.

3. Soweit die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH für das Brautpaar auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Brautpaares.

4. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Brautpaares unter Nutzung des Stromnetzes der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH gehen zu Lasten des Brautpaares, soweit die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH pauschal erfassen und berechnen.

5. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH bemüht sich, Störungen an von der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Brautpaares umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH diese Störungen nicht zu vertreten hat.

6. Das Brautpaar hat alle für die Durchführung der Hochzeit gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Hochzeit. Sofern das Brautpaar die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Veranstaltung (wie z. B. Aufbauarbeiten etc.) Dritten überträgt, hat das Brautpaar für die Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.

7. Die Benutzung der Ton- und Lichtanlage obliegt einzig und allein den Mitarbeitern der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH. Sofern vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, stellt das Brautpaar sicher, dass der Betreiber über eine Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe verfügt, die gesetzlichen Bestimmungen in einer Versammlungsstätte gemäß VStättVO kennt und darüber hinaus die gesetzlichen Immissionswerte gemäß Bundes-Imissionsschutzgesetz einhält und protokolliert. Das Brautpaar hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln.

8. Das Brautpaar darf Namen und Markenzeichen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nutzen.

9. Im Rahmen gesetzlicher Regelungen stimmt das Brautpaar zu, dass die Dirk Boll Eventveranstalter GmbH Fotos oder Videos der Hochzeit zu eigenen Marketingzwecken verwenden darf.

10. Das Wetterrisiko obliegt dem Brautpaar. Das Beverland versucht das Brautpaar im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten dabei zu unterstützen die Hochzeit an Wetterveränderungen anzupassen.

11. Alle Speisen, die bei der Hochzeit angeboten werden, werden durch das Beverland bereitgestellt. Das Beverland stellt die benötigten Speisen bei der Hochzeit für die Gäste zur Verfügung. Das Mitnehmen von Speisen nach der Hochzeit ist nicht möglich. 

12. Durch das Ordnungsamt der Gemeinde Ostbevern ist das Zünden von Feuerwerken und das Steigenlassen von brennenden Himmelskörpern untersagt. Das Ordnungsamt ahndet das Zuwiderhandeln sehr konsequent.

13. Die Blumendekoration ist im Preis inbegriffen. Die Blumen werden individuell nach Absprache zwischen dem Weddingplaner und dem Brautpaar festgelegt. Die Blumen sind im Besitz des Beverlands und verbleiben auch nach der Hochzeit im Beverland. Das Mitnehmen der Blumen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und entsprechender Berechnung möglich.

14. Sonderreinigungsaufwand (z.B. wegen Konfettikanonen, Pinatas, Ablegen von heißen Wunderkerzen auf Holz) :

Im Preis ist die normale Reinigung der Räumlichkeiten inbegriffen. Sonderreinigungen aufgrund von z.B. Konfettikanonen werden separat in Rechnung gestellt. Hier wird ein Stundenlohn von Euro 40,00 zzgl. MwSt in Rechnung gestellt. Reinigungsgeräte wie  speziell angemietete Hubsteiger z.B. zur Deckenreinigung im Kaseinwerk etc. werden ebenfalls separat nach Aufwand  in Rechnung gestellt.

 

 

X. Mitgebrachte Gegenstände

1. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände insbesondere Dekorationsmaterial und Geschenke des Brautpaars an die Gäste befinden sich auf Gefahr des Brautpaars in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Brautpaars zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit der Dirk Boll–Eventveranstalter GmbH abzustimmen.

3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Hochzeit unverzüglich zu entfernen. Spätestens bei Abreise des Brautpaars sind alle mitgebrachten Gegenstände mitzunehmen. Zurückgelassene Gegenstände darf die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH auf Kosten des Brautpaars entfernen und einlagern lassen, es sei denn es ist im Vorfeld anders vereinbart.

4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt, muss vom Brautpaar entsorgt werden. Sollte das Brautpaar Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen, ist die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH zur Entsorgung auf Kosten des Brautpaars berechtigt.

 

XI. Haftung des Brautpaars

Das Brautpaar haftet als Vertragspartner für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden, es sei denn, das Brautpaar teilt unmittelbar die vollständigen Adressdaten des Verursachers zur sofortigen Schadensbehebung mit. Das Brautpaar haftet auch für etwaige Zahlungsausfälle Ihrer Gäste, insbesondere bei Zimmerbuchungen im Rahmen Ihres Zimmerkontingentes.

 

XII. Haftung der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH

1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH auftreten, wird sich die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH auf unverzügliche Rüge des Brautpaares bemühen, für Abhilfe zu sorgen oder einen gleichwertigen Ersatz anzubieten. Unterlässt das Brautpaar schuldhaft, einen Mangel der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH direkt beim Auftreten des Mangels anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein. Teilt das Brautpaar erst nach der Hochzeit dem Beverland einen Mangel mit, ist dieser gegenstandslos, da dem Beverland keine Chance gegeben wurde den Mangel abzustellen oder für Ersatz zu sorgen.

2. Die Abhilfe kann die Dirk Boll Eventveranstalter GmbH verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das Brautpaar kann die Annahme der Ersatzleistung ablehnen, wenn dies aus einem wichtigem, uns erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist oder wenn dadurch der Gesamtzuschnitt der Hochzeit erheblich beeinträchtigt werden würde.

3. Kann die Dirk Boll Eventveranstalter GmbH den aufgetretenen Mangel nicht beheben oder keinen gleichwertigen Ersatz anbieten, so ist das Brautpaar berechtigt gemäß den gesetzlichen Regelungen hierfür eine Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts vorzunehmen.   

4. Für alle Schäden, die durch leicht fahrlässiges Verhalten der Dirk Boll–Eventveranstalter GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet die Dirk Boll– Eventveranstalter GmbH nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH.

6. Den Mitarbeitern der Dirk Boll Eventveranstalter GmbH ist es untersagt, persönliche Gegenstände, Geschenke oder sonstige Wertgegenstände entgegen und in Verwahrung zu nehmen. Daher haftet die Dirk Boll Eventveranstalter GmbH nicht für Beschädigungen oder den Verlust an Geschenken oder Wertgegenstände. Das Brautpaar benennt spätestens im Abschlussprotokoll die Personen, die Geschenke oder Wertgegenstände in Verwahrung nehmen. 

7. Soweit dem Brautpaar oder seinen Gästen ein Stellplatz auf einem Hotelparkplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nicht, soweit die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH geltend gemacht werden.

8. Nachrichten, Post und Warensendungen für das Brautpaar und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH ist berechtigt, nach spätestens 6 Monaten Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen zu entsorgen.

9. Sofern das Brautpaar im Rahmen der Hochzeit Dekorationsartikel wie Kerzenbeleuchtung wünscht, haftet die Dirk Boll Eventveranstalter GmbH nicht für Beschädigungen an Kleidungen oder sonstigen Gegenständen, die durch ein unnatürliches Abbrennen der Kerze verursacht werden (bspw. durch Windverwehungen oder Erschütterungen), es sei denn es ist unmittelbar auf ein fahrlässiges Verhalten der Dirk Boll Eventveranstalter GmbH zurückzuführen.

 

XIII. Ausschluss

Die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH erwartet, dass die Teilnehmer die Sitten und Gebräuche des Ortes, an dem sie sich aufhalten, respektieren und die Disziplin und Ordnung anerkennen. Sollte einer der Veranstaltungsteilnehmer grob gegen die hieraus folgenden Verhaltensanforderungen verstoßen, behält sich die Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH vor, diesen auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers oder des gesetzlichen Vertreters. Dies gilt auch, wenn sich Teilnehmer in ihrem Hotelzimmer, in Hotelfluren gerade nachts so laut verhalten, dass dies für benachbarte Zimmer unzumutbar ist oder gegen das Rauchverbot in allen Räumlichkeiten der Dirk Boll Eventveranstalter verstoßen.

 

XIIII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hochzeiten sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch das Brautpaar sind unwirksam. Zur Wahrung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmten Schriftformerfordernisse genügt auch die Abgabe der entsprechenden Erklärung per Telefax oder E-Mail.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort der Dirk Boll – Eventveranstalter GmbH.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Hochzeiten unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

 

Stand: Mai 2020

 

 

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen Hochzeitsfotografie

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Hochzeitsfotografie

I. Geltung

1. Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von der Auftragnehmerin durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, die sie erbringt. Sie gelten als vereinbart mit Abschluss des Auftrages.

2. Die Auftraggeber werden darauf hingewiesen, dass Bilder und Videos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum der Auftragnehmerin unterliegen. Reklamationen und / oder Mängelrügen hinsichtlich des von der Auftragnehmerin ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeber bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

3. Es kann nicht garantiert werden, dass alle bei einer Feier anwesenden Personen fotografiert oder gefilmt werden. Die Auftragnehmerin ist aber stets bemüht dies zu erreichen, falls dies von den Auftraggebern gewünscht ist. Die Auftragnehmerin wird ihr Bestes geben, alle Grundelemente der Vorbereitung, Trauung, Empfang, Hochzeitsfeier und den Paar- und Gruppenfotos zu fotografieren. Dies kann jedoch nicht als Garantie gelten, dass spezifische Bilder oder Szenen aufgenommen werden.

4. Soweit die Auftragnehmerin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Auftragnehmerin anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

5. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die den Auftraggebern nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Auftragnehmerin ausgewählt.

6. Sind der Auftragnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gilt die Leistung als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 

II. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Eigenwerbung

1. Der Auftragnehmerin steht das Urheberrecht an den Bildern und Videos nach Maßgabe des Urheberrechts zu. Sie erhält auch das Eigentum an dem Bildmaterial ob analog oder digital.

2. Die Auftraggeber erwerben an den Bildern oder Videos ein einfaches Nutzungsrecht für den nichtkommerziellen Gebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für nichtkommerzielle Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung ist nicht gestattet und erfordert eine schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftraggeber über.

3. Die Auftragnehmerin darf die Bilder oder Videos im Rahmen ihrer Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Kataloge, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.). Sofern die Auftraggeber dies ausdrücklich nicht wünschen, ist dies zu einem Aufpreis von 350 € möglich.

4. Überlassenes Bildmaterial bleibt Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.

5. Die Auftragnehmerin darf die Bildnisse auch dritten zur Verfügung stellen, sofern dies der Eigenwerbung der Auftragnehmerin dient. Die Auftraggeber sind insoweit mit der Veröffentlichung einverstanden und werden auch die Gäste darauf hinweisen und deren Einverständnis einholen, dass eine Veröffentlichung der Bilder erfolgen kann. Die Auftraggeber versichern, dass in diesem Fall die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung der Bilder besitzen und erklären sich selbst damit auch einverstanden. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf dem Nichtvorliegen dieser Einwilligung beruhen, stellen die Auftraggeber die Auftragnehmerin von der Haftung vollumfänglich frei.

6. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials sind die Auftraggeber für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.

7. Die Auftraggeber haben der Auftragnehmerin eine Person nebst Kontaktdaten zu benennen, die
dem/der Fotografen/in vor und während der betreffenden Veranstaltung sowie als verantwortlicher Ansprechpartner für Rückfragen zur Verfügung steht.

 

III. Honorare

1. Das Honorar für den Auftrag entspricht der im Gesamtbetrag aufgeführten Summe. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages wird eine Anzahlung auf das gesamte Honorar iHv 25 % innerhalb von 14 Tagen per Überweisung fällig. Die Restzahlung muss bis spätestens 14 Tage vor der Hochzeit erfolgt sein.

2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben Nutzungsrechte und das Eigentum an den gelieferten Werken bei der Auftragnehmerin.

3. Mit dem vereinbarten Honorar wird die Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff. II.2. abgegolten.

4. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der Auftraggeber zulässig.  

5.Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion noch Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

6. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggeber, wird eine Vergütung von  1/7, 1/10 oder 1/12 des jeweils vereinbarten Honorars für jede angefangene Verlängerungsstunde berechnet, sofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.

7. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die Auftraggeber zu vertreten haben oder infolge höherer Gewalt wie z.B. Witterungseinflüssen, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung von  1/7, 1/10 oder 1/12 des jeweiligen vereinbarten Honorars  für jede angefangene Verlängerungsstunde verlangen.

 

IV. Rücktritt, Kündigung

1. Die Auftragnehmerin gesteht den Auftraggebern ein schriftliches Kündigungsrecht bis 4 Wochen vor Beginn der Hochzeit zu. Hierfür gelten nachfolgende Bedingungen:

     a) Im Falle des Rücktritts der Auftraggeber behält sich die Auftragnehmerin vor bis zu 80 % des    vereinbarten Leistungspaketes zu berechnen, sofern sich kein anderweitiger, gleichwertiger Ersatz ergibt.

     b) Eine Verlegung des Hochzeitstermins durch die Auftraggeber steht  einer Absage der Leistungen der Auftragnehmerin gleich und wird wie in a) geregelt berechnet.

     c) Die Auftragnehmerin wird sich in jedem Fall bemühen einen etwaigen Schaden so gering wie möglich zu halten.

2. Sollten aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. plötzlicher Krankheit (auch von Familienangehörigen des Auftragnehmers), Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. die Auftragnehmer zu dem vereinbarten Termin nicht erscheinen können, wird keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen. Sollte es aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall der Auftragnehmerin kommen, bemüht sich diese (soweit erwünscht) um einen Ersatz. Sollten die Auftraggeber nicht mit dem Ersatz einverstanden sein, berechtigt dies die Auftraggeber zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. 

 

V. Reisekosten, sonstige Kosten

Übersteigt die An- und Abreise der Auftragnehmerin den zuvor vereinbarten Umfang von einem Umkreis von 30km oder wurde keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen, werden folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem Kilometer 0,30 €, zzgl. je Stunde Fahrtzeit 35,- €. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug, sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstandenen Kosten oder Spesen (gegen Beleg) in Rechnung gestellt. Die Auftraggeber haben keinen Anspruch auf die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels für die An- und Abreise oder Wahl eines bestimmten Hotels für die Übernachtung.

 

VI. Haftung

1. Im Fall des Verlustes oder der Beschädigung von aufgrund des Auftrages hergestellter Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, Digitale Datenträger etc.) haftet die Auftragnehmerin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen den Auftraggebern  nicht zu; die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für anfallende Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.

2. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Bilder.

3. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe der Bilder bzw. des Werkes schriftlich bei der  Auftragnehmerin einzureichen. Danach gelten die Bilder oder Werke als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

4. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Bildabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.

5. Liefertermine für Bilder sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von der Auftragnehmerin bestätigt worden sind. Die Auftragnehmerin  haftet bei Fristüberschreitung nur bei Vorsatz.

 

VII. Vertragsstrafe, Schadensersatz

1. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung der Auftragnehmerin erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

2. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100% auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

 

VIII. Allgemeines

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Geschäftssitz der Auftragnehmerin.

 

Stand 14.03.2021